Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Mieter und dem Vermieter über das Floßboot/Hausboot abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und die mitreisenden Personen an. Alle Beschreibungen und Abbildungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Änderungen sind vorbehalten. Für die Genauigkeit der an Bord befindlichen Navigationsmittel einschließlich Karten wird keine Gewähr übernommen.

1. Reservierung und Vertragsabschluss: Nach Buchung des jeweiligen Bootes im Internet, erhält der Charterer per E-Mail den Chartervertrag. Dieser ist unterschrieben innerhalb von 10 Tagen an den Vercharterer zurück zu schicken. Der Vertrag ist somit rechtsgültig geschlossen. Ist die vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist auf dem vom Vercharterer angegebenen Konto eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung zu stornieren und das Floßboot/Hausboot anderweitig zu vergeben.
2. Rücktritt des Charterers/Vercharterers: Der Mieter ist berechtigt, vor Antritt der Schiffsreise, ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurückzutreten. Er ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, dem Vercharterer folgende Entschädigung zu zahlen: Eintreffen der Rücktrittserklärung zwischen achter und sechster Woche vor Beginn der Bootsreise: 50 % des Mietpreises. Eintreffen der Rücktrittserklärung weniger als 6 Wochen vor Beginn der Bootsreise: 100 % des Mietpreises. Sofern der Vercharterer das Boot weitervermieten kann oder die Rücktrittserklärung früher als 8 Wochen vor Beginn der Bootsreise eingegangen ist, ist der Charterer nur zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 150,- Euro verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren oder nicht eingetretenen Schadens steht dem Charterer frei. Sollte der Vercharterer ein Boot aus nicht selbst verschuldeten Gründen und/oder durch höhere Gewalt nicht vermieten können oder dürfen, ist er auch kurzfristig zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist er zur Rückzahlung des vollen Charterpreises verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen ihn sind ausgeschlossen.
3. Pflichten des Vercharterers: Der Vercharterer verpflichtet sich, das Floßboot/Hausboot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand mit vollen Wasser- und Treibstofftanks zur Verfügung zu stellen. Der Vercharterer hat das Floßboot/Hausboot gegen Haftpflichtansprüche Dritter und vollkaskoversichert. Die Vollkaskoversicherung deckt sämtliche aufgrund höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer- und Blitzschlag entstandene Schäden ab. Der Eigenanteil (Selbstbeteiligung) des Charterers für einen etwaigen von der Versicherung gedeckten Kasko- oder Haftpflichtschaden reicht bis zur Höhe der hinterlegten Kaution, es sei denn, das versicherte Schadensereignis ist nicht von ihm zu vertreten. Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen bewirkt keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die vom Vercharterer abgeschlossene Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen und für Schäden an mitgebrachten Gegenständen sowie für den Verlust von zur Bootsausrüstung gehörenden Gegenständen. Der Charterer haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Crew oder seiner Gäste gegeben ist.Die Versicherung des Vermieters deckt nicht die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Vermieter akzeptiert unter keinen Umständen die Verantwortung im Fall des Verlustes oder Schadens der persönlichen Gegenstände des Mieters auf dem Boot oder dem Gelände des Vermieters. Ist das Boot mit Echolot und/oder Querstrahlruder ausgerüstet, so stellen diese lediglich Hilfsaggregate dar, die für eine ordnungsgemäße Handhabung des Bootes nicht erforderlich sind. Das etwaige Nichtfunktionieren dieser Aggregate stellt daher keinen Mangel dar. Der Vermieter akzeptiert keine Verantwortlichkeit und ist nicht verpflichtet, irgendeinen Schadenersatz zu leisten, wenn Fahrgewässer gesperrt sind während Reparaturarbeiten, Hochwasser, Trockenheit oder irgendwelchen anderen Gründen außerhalb der Kontrolle des Vermieters. Diese Vorkommnisse gelten nicht als höhere Gewalt und berechtigen keine der Vertragspartner zur Kündigung.Sofern das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt werden kann, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden ab vereinbartem Übergabezeitpunkt ein Schiff vergleichbarer Größe zur Verfügung stellen kann. Sollte der Vercharterer infolge eines während einer vorangegangenen Vercharterung entstandenen Schadens, Sperrung von Wasserstraßen, Havarie, Streiks oder dergleichen oder anderer vom Vercharterer weder grob noch fahrlässig herbeigeführter Gründe nicht in der Lage sein, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt ein Schiff vergleichbarer Größe zur Verfügung zu stellen. Im Rücktrittsfall wird der Mietzins zurückerstattet. Der Höhe nach bestimmt sich die Erstattung anteilig nach der Anzahl der Tage, die das Schiff dem Charterer nicht zur Verfügung steht (Division des Charterpreises durch Anzahl der Chartertage = Erstattungsbetrag für einen Tag). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers. Die Verfügung über das Boot wird dem Charterer zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, nachdem der Chartervertrag unterzeichnet wurde, eine ausführliche Einweisung und eine Probefahrt stattgefunden haben. Zustand des Floßes/Hausbootes und der Schiffsschraube sowie Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden bei Übergabe von Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe des Floßbootes/Hausbootes. Danach sind alle Einwendungen des Charterers betreffs Ausrüstung und Tauglichkeit des Bootes ausgeschlossen. Vorhandene versteckte Mängel berechtigen den Charterer nicht, den Mietzins zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Vercharterer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während der vorangegangenen Vercharterung beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Schiff in seiner Seetüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.
4. Pflichten des Charterers: a) Der Charterer versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu haben, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind und den Motorbootführerschein Binnen / Charterschein zu haben. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über das Schiff zu verweigern für den Fall, dass der Charterer nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsordnung besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die von ihm bereits bezahlten Beträge verbleiben dem Vercharterer. Der Charterer verpflichtet sich, das Floß/Hausboot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden an Schiff und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Charterer darf andere Yachten nicht abschleppen oder bergen und das Floß/Hausboot nur im Notfall schleppen lassen. Es besteht Nachtfahrverbot. Das Floß/Hausboot darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe, wie Handel oder Transport oder gewerbsmäßigem Fischfang eingesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht dem Vermieter gemeldete Überlassung eines Mietobjektes an eine Ersatzperson den Versicherungsschutz gefährdet. Der Anmelder der Reise haftet dann für alle möglichen Schäden. Der Mieter darf das Boot nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untervermieten. Verstöße gegen die vorgenannten Verbote führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter und in den übrigen vorgenannten Fällen entstandenen Schäden ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Weiterhin verpflichtet sich der Charterer: (b) eine Grundberührung dem Vercharterer des Floßes/Hausbootes sofort zu melden, spätestens jedoch bei Rückgabe des Floßes/Hausbootes, (c) bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen, (d) Treten während der Charter Schäden an dem Floß/Hausboot oder Ausrüstung auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Reparatur abzustimmen. (e) Alle Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände, trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In diesen Fällen ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Floßes/Hausbootes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten. Weitergehende Ersatzansprüche der Vercharterer werden dadurch nicht ausgeschlossen, zum Beispiel wenn eine Havarie oder vom Charterer zu vertretende Mängel verschwiegen worden sind. (f) Kann der Charterer infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von dem Schiff machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietzinses, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat. Ist der Mieter für die Havarie verantwortlich, hat er überdies für diejenige Zeit, in der das Floß/Hausboot festliegt, und die die Mietdauer überschreitet, dem Vercharterer Ersatz zu leisten, wie im Fall einer verspäteten Rückgabe des Schiffes. (g) Der Charterer gibt das Floß/Hausboot termingerecht zurück. Der Mieter hat seine Route so einzurichten, dass selbst bei unvorhergesehenen Verzögerungen wie schlechte Wind- und Wetterverhältnisse ein rechtzeitiges Eintreffen gewährleistet ist. Verlässt der Mieter das Boot an einem anderen Ort als der vereinbarten Stelle zur Rückgabe, so hat er alle Aufwendungen der Überführung zum vereinbarten Ort zu tragen. Bei Überschreitung der vereinbarten Charterzeit verpflichtet sich der Charterer zur Fortzahlung des Charterpreises sowie sonstiger durch die Überschreitung entstehender Kosten. Sollte durch die Überschreitung eine Anschlusscharter verloren gehen, haftet der Charterer für den entstandenen Schaden. (h) Zusatzausstattungen die bestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung . (i) Sollte ein kleiner Schaden die Weiterfahrt mit dem Floß/Hausboot nicht behindern, muss der Kunde den Eigner telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für die nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird.
5. Übergabe / Rückgabe des Floßbootes/Hausbootes: Übergabe und Rückgabe des Floßbootes/Hausbootes in von Sachen des Charterers geräumten Zustand erfolgt verbindlich zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Terminen, Uhrzeiten und Orten. Bei der Rückgabe nimmt der Vercharterer eine Überprüfung des Schiffes und seiner Einrichtung vor. Schiffszustand, Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden überprüft und festgestellt. Dadurch ist der Vercharterer nicht mit der Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die auf nicht protokollierte Schäden oder Verluste zurückgehen. Der Beweis für das Vorliegen nicht protokollierter Schäden oder Verluste obliegt dem Vercharterer. Er ist berechtigt, den dem festgestellten Schaden oder Verlust entsprechenden Betrag von der Kaution einzubehalten. Die Preise richten sich nach der in der Bordmappe befindlichen Preisliste. Im Fall nicht sofort kalkulierbarer Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einbehalten werden. Wird das Schiff nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der Charterer für den dem Vercharterer entstehenden Schaden: Mindestens 1 Tagessatz (= 1/7 des Wochenpreises). Geringfügige Verspätungen – bis max. 1 Stunde – bleiben hierbei außer Betracht. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bootes besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises.
6. Fahrtüchtigkeit des Bootes / Mängel unterwegs: Im Fall einer Störung hat der Mieter die Hinweise der mitgelieferten Bedienungsanleitung des Charterschiffes und der Geräte genau zu befolgen. Nach sofortiger Meldung an den Vercharterer werden umgehend notwendige Schritte / Reparaturen veranlasst. Der Vercharterer akzeptiert keine Erstattung von Auslagen/Kosten, die der Charterer eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.). Ein ersatzfähiger Schaden entsteht nur dann, wenn das Schiff durch eine Störung, bzw. durch einen Schaden für mindestens 8 Stunden nicht mehr benutzt werden kann. Ausfallzeiten von weniger als 5 Stunden – ab Eingang der Meldung beim Vercharterer – begründen keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Vercharterer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Störungen an Radio, CD-Player, Kühlschrank oder anderen Geräten sowie an Navigationsinstrumenten, Beleuchtung, Türgriffen und Schlössern, Bug- und Heckstrahlrudern werden nicht als Störung angesehen, die das Schiff unbenutzbar machen. Diese Störungen begründen daher weder Anspruch auf Schadensersatz noch berechtigen sie zu einer Minderung. Ein störungsfreier TV-Empfang wird nicht garantiert.
7. Haustiere: Haustiere sind an Bord nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet.
8. Parkplätze: Öffentliche Parkplätze sind vorhanden. Gegen Gebühr können die Fahrzeuge auch auf einem eingezäunten Gelände abgestellt werden.
9. Mietpreis: Der vereinbarte Mietpreis umfasst das Floß/Hausboot mit Ausstattung (Geschirr, Bettdecken und Kissen, Kartenmaterial, Bordbuch, Zubehör). Unsere Betten sind aus hygienischen Gründen nur mit Bettwäsche zu benutzen! Bettwäsche und Handtücher sind im Regelfall mitzubringen. Auf Wunsch können diese gegen Aufpreis vom Vercharterer zur Verfügung gestellt werden. Die Fäkalienentsorgung (auf dem Floß: Entsorgung und Entleerung des Camping-WCs und des Abwassertaxis) erfolgt durch den Charterer auf eigene Kosten. Das Floß/Hausboot wird mit Kraftstoff und Trinkwasser voll betankt übergeben. Bei Rückgabe des Floßes/Hausbootes wird der Verbrauch separat berechnet. 1 Liter Treibstoff = aktueller Wassertankstellenpreis, 1 kg Gas = 3,00 €.
10. Führerschein: Für die Schiffsführung auf dem Floßboot/Hausboot ist der amtliche Sportbootführerschein Binnen erforderlich oder ein Führerschein, der gleichwertig amtlich anerkannt ist. Gegen Gebühr kann auch ein Charterschein ausgestellt werden. Für die Ausstellung des Charterscheins wird ab dem 01.01.2011 eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Charterer und Schiffsführer müssen nicht die gleiche Person sein. Das Bergen und Schleppen eines anderen Schiffes sowie Nachtschifffahrt (d.h. vor Sonnenauf- und nach Sonnenuntergang) sind aus Versicherungsgründen streng verboten!
11. Einweisung: Sie werden von uns gründlich eingewiesen, bei Bedarf mit Probefahrt.
12. Fahrgebiete: Mecklenburger Seenplatte mit Ausnahme der Müritz.
13. Endreinigung: Am Ende der Charterreise muss das Schiff in einem ordentlichen Zustand abgeliefert werden. Die Endreinigung wird nach der aktuellen Preisliste berechnet. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Bettwäsche sowie Handtücher mitzubringen. An Bord sollten Bordschuhe getragen werden oder weiche Turnschuhe, möglichst ohne schwarze Sohlen. Das Betreten des Oberdecks der Flöße ist nicht mit Schuhen gestattet.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Gerichtsstand und sonstiger Erfüllungsort ist der jeweilige Geschäftssitz der Vercharterer. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Solchen falls wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.
16. Datenschutz: Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten werden vertraulich behandelt, es erfolgt keine Weitergabe an Dritte und dient zur Abwicklung und Information der Kundenanfrage.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

Stand: 01.01.2020 – vorherige AGB verlieren ihre Gültigkeit